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   AG Karlsruhe, 21.08.2003 - 2 IK 468/00 E   

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https://dejure.org/2003,31011
AG Karlsruhe, 21.08.2003 - 2 IK 468/00 E (https://dejure.org/2003,31011)
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.08.2003 - 2 IK 468/00 E (https://dejure.org/2003,31011)
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. August 2003 - 2 IK 468/00 E (https://dejure.org/2003,31011)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung einer Restschuldbefreiung eines Insolvenzschuldners; Einstufung eines Versäumnisses zur Offenlegung von Girokonten im Vermögensverzeichnis als vorsätzlich oder grob fahrlässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.1996 - IV ZR 321/95

    Eintrittspflicht des Fahrzeugsversicherers bei Ausweichen vor einem Tier

    Auszug aus AG Karlsruhe, 21.08.2003 - 2 IK 468/00
    Grob fahrlässig handelt ein Schuldner, wenn er die objektive Sorgfalt, die im gegebenen Fall jedem einzuleuchten hat, grob missachtet ( vgl. etwa BGH NJW 1997, S. 1012 f. [BGH 18.12.1996 - IV ZR 321/95] ), bzw. wenn einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste.
  • LG Göttingen, 04.06.2002 - 10 T 38/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus AG Karlsruhe, 21.08.2003 - 2 IK 468/00
    Dabei ist an die Sorgfaltsanforderungen, die ein Schuldner bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses zu beachten hat, ein strenger Maßstab anzulegen ( LG Göttingen, InVO 2003, S. 99; LG Karlsruhe Beschluss vom 24.07.2003, Az. 11 T 225/03 - nicht veröffentlicht ).
  • LG Karlsruhe, 05.01.2006 - 11 T 374/04

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Versagung einer Restschuldbefreiung; Grob

    Die sofortige Beschwerde der Insolvenzschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21.08.2003 - 2 IK 468/00 - wird zurückgewiesen.

    Hierbei hatte sie unter Ziff. 25 auf die Frage "Stehen Ihnen noch andere Forderungen oder Ansprüche zu?" vermerkt: "ja, und zwar: Darlehen als Mietkaution in Höhe von 1.800,- an ..., Karlsruhe-Stupferich, ..." (Sonderband 2 IK 468/00, Bl. 20).

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